EEG-Novelle 2027: Alle Änderungen für Photovoltaik-Betreiber im Detail

EEG-Novelle 2027 im Detail: Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für 36 Monate, Direktvermarktungsbonus 1,5 ct, Volleinspeiser-Bonus entfällt, Bestandsschutz bis 31.12.2026.

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EEG-Novelle 2027: Das plant die Bundesregierung

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen – zusammen mit dem Netzanschlusspaket. Grundlage war der Referentenentwurf vom 17. Juli (Verbändeanhörung bis 22. Juli). Die Novelle baut die Förderlandschaft für Photovoltaik grundlegend um. Wer aktuell eine PV-Anlage plant, sollte die Kernpunkte kennen – sie wirken sich direkt auf die Wirtschaftlichkeit aus.

Wichtig vorab: Beschlossen hat bisher nur das Kabinett – Gesetz ist die Novelle erst nach Bundestag und Bundesrat. Seit dem 14.08.2026 liegt der Entwurf dem Bundesrat vor (Drucksache 470/26); die Beratungen laufen ab September, die Verabschiedung ist möglicherweise schon im Oktober, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Der Zeitdruck ist real, denn die EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG läuft Ende 2026 aus.

Die Kernpunkte der EEG-Novelle 2027

1. Feste Einspeisevergütung entfällt – befristete Übergangszahlung kommt

Der gravierendste Punkt: Für Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es keine feste, 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung mehr. An ihre Stelle tritt eine „befristete Übergangszahlung" in der neuen Veräußerungsform „Netzbetreiberabnahme":

Wer bekommt die Übergangszahlung? Der Zugang wird Jahr für Jahr enger:
InbetriebnahmeÜbergangszahlung für Anlagen
2027unter 50 kW
2028unter 25 kW
2029unter 7 kW
ab 2030keine mehr – volle Direktvermarktung

Die Bundesnetzagentur kann die Regelung bis zum 31.12.2032 verlängern. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sind von den Neuregelungen ausgenommen.

2. Direktvermarktung wird zum Standard – mit neuem Bonus (§ 50c)

Wer nicht (mehr) unter die Übergangszahlung fällt, verkauft den Überschussstrom über einen Direktvermarkter (meist Stadtwerk, Energieversorger oder Spezialdienstleister) an der Strombörse.

Aktuelle Marktpreise: ca. 3–8 ct/kWh (schwankend). Die Erlöse liegen also deutlich unter der bisherigen Einspeisevergütung, und für Anlagen unter 30 kWp ist die Direktvermarktung bislang technisch wie wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Neu: Als Anreiz sieht der Entwurf in § 50c einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate vor – für Anlagen unter 25 kW, die in die sonstige Direktvermarktung wechseln.

3. Kein 50-%-Limit – es gilt die 60-%-Regel des Solarspitzengesetzes

In frühen Berichten zur Novelle kursierte ein angebliches „50-%-Limit für die Einspeiseleistung". Das steht so nicht im Entwurf. Richtig ist: Bereits seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) gilt für Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem eine Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % der installierten Leistung am Netzanschlusspunkt (§ 9 EEG, Anlagen unter 25 kW). Sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerbox eingebaut ist, entfällt diese Begrenzung automatisch.

Ebenfalls seit dem Solarspitzengesetz: Neuanlagen ab 2 kW (Inbetriebnahme ab 25.02.2025) erhalten in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung (§ 51 EEG) – bei 2 bis 100 kW greift das allerdings erst, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum am Laufzeitende um die Hälfte der ausgefallenen Viertelstunden (§ 51a EEG).

4. Anpassungen beim Mieterstrom

Für Mieterstromprojekte wird eine Anpassung der Förderbedingungen diskutiert. Zur Einordnung: Der aktuelle Mieterstromzuschlag für Anlagen bis 10 kW liegt bei 2,54 ct/kWh (BNetzA, Februar bis Juli 2026).

Stichtag 31.12.2026: Feste Vergütung nur noch für Anlagen, die dieses Jahr ans Netz gehen

Die EEG-Novelle ersetzt die 20-Jahres-Vergütung für Neuanlagen ab 2027. Von der Angebotsanfrage bis zur Inbetriebnahme vergehen typisch 8–16 Wochen – wer den Bestandsschutz will, sollte jetzt vergleichen.

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Bestandsschutz: Wer bis Ende 2026 in Betrieb geht (§ 100 EEG)

Der Entwurf stellt in den Übergangsbestimmungen (§ 100) klar: Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, behalten ihre Einspeisevergütung zu den bei Inbetriebnahme geltenden Konditionen – für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Ein harter Förderstopp auch für Bestandsanlagen, wie ihn ein früherer Entwurf aus dem Frühjahr befürchten ließ, ist damit vom Tisch.

Für Neuanlagen gilt das Gegenteil: In der Begründung des Entwurfs heißt es sinngemäß, dass für Anlagen, die erst ab 2027 in Betrieb gehen, kein Vertrauensschutz auf die bisherige Förderung besteht. Wer ab 2027 baut, kann sich also nicht auf die alten Konditionen berufen.

Was bedeutet das konkret für Eigenheimbesitzer?

Wer VOR dem 01.01.2027 in Betrieb geht

Bestandsschutz: Die aktuellen Einspeisevergütungen (bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh, ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh) bleiben 20 Jahre garantiert. Das ist ein sehr attraktiver Deal – eine 10-kWp-Anlage sichert sich so über die Laufzeit ca. 10.000 € garantierte Zusatzeinnahmen.

Wer NACH dem 01.01.2027 in Betrieb geht

Zunächst greift (bei Anlagen unter 50 kW) die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate, danach zählt fast nur noch der Eigenverbrauch. Mehrere Szenarien:

Option A: Mit Speicher + Wärmepumpe/E-Auto (Eigenverbrauch 65–85 %) Option B: Mit Speicher, ohne WP/E-Auto (Eigenverbrauch 55–65 %) Option C: Ohne Speicher

Reaktionen aus der Branche

Der Branchenverband BSW-Solar warnt, die geplanten Einschnitte könnten die Nachfrage nach neuen Solaranlagen um mehr als zwei Drittel einbrechen lassen. Verbraucherschützer fordern verlässliche Übergangsregelungen; viele Stadtwerke sehen in der Direktvermarktung Chancen, aber auch erheblichen administrativen Mehraufwand für Kleinanlagen.

Was jetzt tun?

1. Wer überlegt, eine PV-Anlage zu kaufen

Empfehlung: Noch 2026 kaufen und in Betrieb nehmen.

Mehr dazu: PV-Anlage 2026 kaufen oder warten?

2. Wer bereits eine PV-Anlage hat (Bestandsanlagen)

3. Wer erst 2027 kaufen kann

Empfehlung: Großzügig mit Speicher planen.

Details: Photovoltaik ohne Einspeisevergütung

Zeitplan der Novelle (Stand 18. August 2026)

DatumSchritt
17.07.2026Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht
22.07.2026Ende der Verbändeanhörung
29.07.2026✓ Kabinettsbeschluss (EEG-Novelle + Netzanschlusspaket)
14.08.2026✓ Zuleitung an den Bundesrat (Drucksache 470/26)
ab September 2026Beratung in Bundestag und Bundesrat
Oktober 2026Mögliche Verabschiedung (bei zügigem Verfahren)
Ende 2026EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG läuft aus
01.01.2027Geplantes Inkrafttreten
Unsicherheitsfaktor: Im Bundestagsverfahren kann die Novelle noch entschärft oder nachjustiert werden – die Kabinettsfassung hat die Parameter des Referentenentwurfs (5,2 ct Übergangszahlung, 36 Monate, Staffel 50/25/7 kW, 1,5-ct-Bonus, Bestandsschutz) unverändert übernommen. Widerstand kommt auch aus der Koalition selbst: Die SPD-Energiepolitikerin Nina Scheer fordert in einem Positionspapier vom 30.07.2026 „grundlegende Änderungen“ im parlamentarischen Verfahren, unter anderem gegen die Direktvermarktungspflicht und die Einschränkung der Einspeisevergütung – die Endfassung kann also noch abweichen. Wegen der auslaufenden EU-Beihilfegenehmigung ist ein komplettes Scheitern des Zeitplans dennoch unwahrscheinlich. Also: Auf das Beste hoffen, für das Wahrscheinlichste planen.

Neu in der beschlossenen Fassung: dauerhafte 50-%-Einspeisegrenze

Laut der Berichterstattung zum Kabinettsbeschluss sollen neue Kleinanlagen ihre Netzeinspeisung künftig dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen – Balkonkraftwerke sind ausgenommen. Das geht über die heutige Regelung hinaus: Nach geltendem Recht (Solarspitzengesetz) gilt für Neuanlagen eine 60-%-Grenze, die mit Einbau von Smart Meter und Steuerbox entfällt. Die genaue Ausgestaltung (Verhältnis zur Steuerbarkeit, betroffene Anlagengrößen) wird das parlamentarische Verfahren zeigen – praktisch heißt das einmal mehr: Eigenverbrauch und Speicher werden wichtiger, die Mittagsspitze ins Netz zu drücken lohnt immer weniger.

Was ist das Ziel der Novelle?

Die Bundesregierung verfolgt mit der EEG-Novelle mehrere Ziele:

  1. Kosten senken: Statt 20 Jahren garantierter Vergütung nur noch eine befristete Übergangszahlung
  2. Marktintegration: Direktvermarktung statt garantierter Vergütung – gefördert über den neuen 1,5-ct-Bonus
  3. Netzdienliches Verhalten: Speicher und Eigenverbrauch statt Mittags-Einspeisespitzen
  4. EU-Beihilferecht: Neue Regeln müssen stehen, bevor die Beihilfegenehmigung Ende 2026 ausläuft

Kritiker argumentieren, die Reform komme zu schnell und ohne ausreichende Anreize für Speicher.

Alternativen zur Einspeisevergütung

Was bleibt Photovoltaik-Betreibern ab 2027 – nach Auslaufen der 36-monatigen Übergangszahlung?

Direktvermarktung

Stromverkauf zum Marktpreis. Derzeit 3–8 ct/kWh, abhängig von Tageszeit und Nachfrage. Für Kleinanlagen bislang unwirtschaftlich; der geplante Bonus von 1,5 ct/kWh (48 Monate, § 50c) soll das ändern.

Peer-to-Peer-Handel (P2P)

Solarstrom an Nachbarn verkaufen. Anbieter: Tibber, 1komma5°, Lumenaza. Erlöse: 10–20 ct/kWh. Aktuell rechtlich und technisch komplex.

Dynamische Stromtarife

Strom günstig aus dem Netz beziehen, wenn viel Solar im System ist (z. B. mittags). Speicher damit laden. Anbieter: Tibber, Awattar.

Negativpreise vermeiden

Dynamische Tarife mit "Negativpreisen" (der Anbieter zahlt dir, wenn du Strom aus dem Netz nimmst, weil zu viel drin ist). Nutzen: Speicher laden oder E-Auto.

Fazit

Die EEG-Novelle 2027 ist ein tiefgreifender Umbau der Solar-Förderung in Deutschland: Aus 20 Jahren garantierter Vergütung werden 36 Monate Übergangszahlung zu 5,2 ct/kWh, danach Direktvermarktung. Für Eigenheimbesitzer, die 2026 in Betrieb gehen, ändert sich nichts – sie sichern sich 20 Jahre Bestandsschutz auf die aktuellen Konditionen. Wer ab 2027 plant, muss mit Speicher und hohem Eigenverbrauch rechnen.

Unsere klare Empfehlung: Wer ohnehin plant, jetzt kaufen. Angebote anfordern und bis Ende 2026 in Betrieb nehmen.

Quellen und weiterführende Links

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Häufige Fragen

Was ändert sich durch die EEG-Novelle 2027 für Photovoltaikanlagen?
Die feste 20-Jahres-Einspeisevergütung entfällt für Neuanlagen ab 01.01.2027. Stattdessen gibt es eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate (2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW, ab 2030 keine mehr). Der Volleinspeiser-Bonus entfällt komplett, neu ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Ist die EEG-Novelle 2027 schon beschlossen?
Das Kabinett hat die Novelle am 29.07.2026 beschlossen – Gesetz ist sie damit aber noch nicht: Bundestag und Bundesrat beraten ab September, eine Verabschiedung ist bei zügigem Verfahren im Oktober möglich, das Inkrafttreten für den 01.01.2027 vorgesehen. Weil die EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG Ende 2026 ausläuft, steht der Zeitplan unter Druck.
Wie hoch ist die geplante Übergangszahlung?
Der anzulegende Wert beträgt einheitlich 6,2 ct/kWh; davon wird 1,0 ct abgezogen, ausgezahlt werden also 5,2 ct/kWh – befristet auf 36 Monate ab Inbetriebnahme, ab 01.08.2027 mit 1 % Degression pro Halbjahr. Die bisherigen Größenklassen und der Volleinspeiser-Bonus entfallen.
Gibt es ein 50-%-Einspeiselimit?
Nein, ein 50-%-Limit steht nicht im Entwurf. Korrekt ist die 60-%-Regel des Solarspitzengesetzes (seit Februar 2025): Neuanlagen unter 25 kW dürfen ohne intelligentes Messsystem nur 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Mit intelligentem Messsystem und Steuerbox entfällt die Begrenzung automatisch.
Sind bestehende PV-Anlagen von der EEG-Novelle betroffen?
Nein. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten nach den Übergangsbestimmungen (§ 100) ihre garantierte Einspeisevergütung zu den ursprünglichen Konditionen für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Übergangszahlung und Direktvermarktung gelten nur für neue Anlagen ab 2027.
Lohnt sich PV nach der EEG-Novelle 2027 noch?
Ja, aber nur mit hohem Eigenverbrauch. Neuanlagen erhalten zunächst die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate, danach zählt fast nur noch der selbst verbrauchte Strom. Mit Speicher (60–70 % Eigenverbrauch) und Wärmepumpe/E-Auto (bis 85 %) bleibt PV wirtschaftlich; die Amortisation verlängert sich typisch um 2–4 Jahre. Ohne Speicher ist PV dann kaum noch rentabel.
Soll ich meine PV-Anlage 2026 oder 2027 kaufen?
Klar 2026. Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung (bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh, ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh). Das sind je nach Anlage 8.000–12.000 € garantierte Zusatzeinnahmen. Handwerkerkapazitäten werden Ende 2026 knapp – also bis in den Herbst bestellen.
Was bedeutet Direktvermarktung?
Statt einer fixen Einspeisevergütung wird überschüssiger Strom über einen Direktvermarkter (meist Stadtwerk oder Energieversorger) an der Strombörse verkauft. Die Erlöse hängen vom Marktpreis ab (aktuell 3–8 ct/kWh). Für Kleinanlagen ist das bislang administrativ komplex; die Novelle plant deshalb einen Bonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate (Anlagen unter 25 kW).

Weitere Themen: Solar-Angebote, Solar-Rechner, Förderung 2026.


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