EEG-Novelle 2027 im Detail: Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für 36 Monate, Direktvermarktungsbonus 1,5 ct, Volleinspeiser-Bonus entfällt, Bestandsschutz bis 31.12.2026.
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen – zusammen mit dem Netzanschlusspaket. Grundlage war der Referentenentwurf vom 17. Juli (Verbändeanhörung bis 22. Juli). Die Novelle baut die Förderlandschaft für Photovoltaik grundlegend um. Wer aktuell eine PV-Anlage plant, sollte die Kernpunkte kennen – sie wirken sich direkt auf die Wirtschaftlichkeit aus.
Wichtig vorab: Beschlossen hat bisher nur das Kabinett – Gesetz ist die Novelle erst nach Bundestag und Bundesrat. Seit dem 14.08.2026 liegt der Entwurf dem Bundesrat vor (Drucksache 470/26); die Beratungen laufen ab September, die Verabschiedung ist möglicherweise schon im Oktober, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Der Zeitdruck ist real, denn die EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG läuft Ende 2026 aus.Der gravierendste Punkt: Für Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es keine feste, 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung mehr. An ihre Stelle tritt eine „befristete Übergangszahlung" in der neuen Veräußerungsform „Netzbetreiberabnahme":
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen |
|---|---|
| 2027 | unter 50 kW |
| 2028 | unter 25 kW |
| 2029 | unter 7 kW |
| ab 2030 | keine mehr – volle Direktvermarktung |
Die Bundesnetzagentur kann die Regelung bis zum 31.12.2032 verlängern. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sind von den Neuregelungen ausgenommen.
Wer nicht (mehr) unter die Übergangszahlung fällt, verkauft den Überschussstrom über einen Direktvermarkter (meist Stadtwerk, Energieversorger oder Spezialdienstleister) an der Strombörse.
Aktuelle Marktpreise: ca. 3–8 ct/kWh (schwankend). Die Erlöse liegen also deutlich unter der bisherigen Einspeisevergütung, und für Anlagen unter 30 kWp ist die Direktvermarktung bislang technisch wie wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Neu: Als Anreiz sieht der Entwurf in § 50c einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate vor – für Anlagen unter 25 kW, die in die sonstige Direktvermarktung wechseln.In frühen Berichten zur Novelle kursierte ein angebliches „50-%-Limit für die Einspeiseleistung". Das steht so nicht im Entwurf. Richtig ist: Bereits seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) gilt für Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem eine Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % der installierten Leistung am Netzanschlusspunkt (§ 9 EEG, Anlagen unter 25 kW). Sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerbox eingebaut ist, entfällt diese Begrenzung automatisch.
Ebenfalls seit dem Solarspitzengesetz: Neuanlagen ab 2 kW (Inbetriebnahme ab 25.02.2025) erhalten in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung (§ 51 EEG) – bei 2 bis 100 kW greift das allerdings erst, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum am Laufzeitende um die Hälfte der ausgefallenen Viertelstunden (§ 51a EEG).
Für Mieterstromprojekte wird eine Anpassung der Förderbedingungen diskutiert. Zur Einordnung: Der aktuelle Mieterstromzuschlag für Anlagen bis 10 kW liegt bei 2,54 ct/kWh (BNetzA, Februar bis Juli 2026).
Stichtag 31.12.2026: Feste Vergütung nur noch für Anlagen, die dieses Jahr ans Netz gehen
Die EEG-Novelle ersetzt die 20-Jahres-Vergütung für Neuanlagen ab 2027. Von der Angebotsanfrage bis zur Inbetriebnahme vergehen typisch 8–16 Wochen – wer den Bestandsschutz will, sollte jetzt vergleichen.
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Der Entwurf stellt in den Übergangsbestimmungen (§ 100) klar: Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, behalten ihre Einspeisevergütung zu den bei Inbetriebnahme geltenden Konditionen – für volle 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Ein harter Förderstopp auch für Bestandsanlagen, wie ihn ein früherer Entwurf aus dem Frühjahr befürchten ließ, ist damit vom Tisch.
Für Neuanlagen gilt das Gegenteil: In der Begründung des Entwurfs heißt es sinngemäß, dass für Anlagen, die erst ab 2027 in Betrieb gehen, kein Vertrauensschutz auf die bisherige Förderung besteht. Wer ab 2027 baut, kann sich also nicht auf die alten Konditionen berufen.
Zunächst greift (bei Anlagen unter 50 kW) die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate, danach zählt fast nur noch der Eigenverbrauch. Mehrere Szenarien:
Option A: Mit Speicher + Wärmepumpe/E-Auto (Eigenverbrauch 65–85 %)Der Branchenverband BSW-Solar warnt, die geplanten Einschnitte könnten die Nachfrage nach neuen Solaranlagen um mehr als zwei Drittel einbrechen lassen. Verbraucherschützer fordern verlässliche Übergangsregelungen; viele Stadtwerke sehen in der Direktvermarktung Chancen, aber auch erheblichen administrativen Mehraufwand für Kleinanlagen.
Mehr dazu: PV-Anlage 2026 kaufen oder warten?
Details: Photovoltaik ohne Einspeisevergütung
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 17.07.2026 | Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht |
| 22.07.2026 | Ende der Verbändeanhörung |
| 29.07.2026 | ✓ Kabinettsbeschluss (EEG-Novelle + Netzanschlusspaket) |
| 14.08.2026 | ✓ Zuleitung an den Bundesrat (Drucksache 470/26) |
| ab September 2026 | Beratung in Bundestag und Bundesrat |
| Oktober 2026 | Mögliche Verabschiedung (bei zügigem Verfahren) |
| Ende 2026 | EU-Beihilfegenehmigung für das aktuelle EEG läuft aus |
| 01.01.2027 | Geplantes Inkrafttreten |
Laut der Berichterstattung zum Kabinettsbeschluss sollen neue Kleinanlagen ihre Netzeinspeisung künftig dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen – Balkonkraftwerke sind ausgenommen. Das geht über die heutige Regelung hinaus: Nach geltendem Recht (Solarspitzengesetz) gilt für Neuanlagen eine 60-%-Grenze, die mit Einbau von Smart Meter und Steuerbox entfällt. Die genaue Ausgestaltung (Verhältnis zur Steuerbarkeit, betroffene Anlagengrößen) wird das parlamentarische Verfahren zeigen – praktisch heißt das einmal mehr: Eigenverbrauch und Speicher werden wichtiger, die Mittagsspitze ins Netz zu drücken lohnt immer weniger.
Die Bundesregierung verfolgt mit der EEG-Novelle mehrere Ziele:
Kritiker argumentieren, die Reform komme zu schnell und ohne ausreichende Anreize für Speicher.
Was bleibt Photovoltaik-Betreibern ab 2027 – nach Auslaufen der 36-monatigen Übergangszahlung?
Stromverkauf zum Marktpreis. Derzeit 3–8 ct/kWh, abhängig von Tageszeit und Nachfrage. Für Kleinanlagen bislang unwirtschaftlich; der geplante Bonus von 1,5 ct/kWh (48 Monate, § 50c) soll das ändern.
Solarstrom an Nachbarn verkaufen. Anbieter: Tibber, 1komma5°, Lumenaza. Erlöse: 10–20 ct/kWh. Aktuell rechtlich und technisch komplex.
Strom günstig aus dem Netz beziehen, wenn viel Solar im System ist (z. B. mittags). Speicher damit laden. Anbieter: Tibber, Awattar.
Dynamische Tarife mit "Negativpreisen" (der Anbieter zahlt dir, wenn du Strom aus dem Netz nimmst, weil zu viel drin ist). Nutzen: Speicher laden oder E-Auto.
Die EEG-Novelle 2027 ist ein tiefgreifender Umbau der Solar-Förderung in Deutschland: Aus 20 Jahren garantierter Vergütung werden 36 Monate Übergangszahlung zu 5,2 ct/kWh, danach Direktvermarktung. Für Eigenheimbesitzer, die 2026 in Betrieb gehen, ändert sich nichts – sie sichern sich 20 Jahre Bestandsschutz auf die aktuellen Konditionen. Wer ab 2027 plant, muss mit Speicher und hohem Eigenverbrauch rechnen.
Unsere klare Empfehlung: Wer ohnehin plant, jetzt kaufen. Angebote anfordern und bis Ende 2026 in Betrieb nehmen.Weitere Themen: Solar-Angebote, Solar-Rechner, Förderung 2026.
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